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Anzeige gegen Gaebel (640 Js  11404 / 24) wegen Verleumdung und falsche Verdächtigung zum Nachteil des Herrn K.

Falsche Verdächtigung – Wenn ein E-Mail an das Landgericht zu einer Strafanzeige führt

 

Diese Anzeige gegen Gaebel steht in engem Zusammenhang mit dem von RA K. angestoßenen Verfahren bei der Staatsanwaltschaft (Az. 240 Js 1999/20) gegen Gaebel wegen Betrugs.

 

In diesem Fall wurde Gaebel wegen Verleumdung und falscher Verdächtigung angezeigt.

 

Ursprung der Anzeige

Ausgangspunkt war eine unbedachte E-Mail von Gaebel an das Landgericht, in der er das Verhalten seines ehemaligen Anwalts kritisierte und die Frage aufwarf, ob dieses nicht als betrügerisch einzustufen sei.

Gaebels Aussage basierte auf der Tatsache, dass RA K. dieselbe anwaltliche Leistung in aufeinanderfolgenden Verfahren zunächst vor dem Landgericht und anschließend vor dem Amtsgericht geltend machte.

 

Im Anschluss addierte RA K. die beiden Beschlüsse und forderte den Gesamtbetrag von Gaebel ein.

Hintergrund und Vorgeschichte

 

Nach einem Austausch von Schriftsätzen erließ das Landgericht Traunstein einen Beschluss📜 zu den Honorarforderungen von RA K. im Zusammenhang mit Gaebels Antrag auf Prozesskostenhilfe.

 

Darin wurde RA K. ein Honorar von 868,50 € zugesprochen.

Fünf Monate später erging vom Amtsgericht Traunstein zur selben Forderung ein weiterer Beschluss📜, ohne vorherigen Schriftsatzwechsel , und sprach RA K. die geforderte Vergütung von 1.610,07 € zu.

 

Entwicklung der Angelegenheit im Jahr 2024

Bis Januar 2024 gab es in dieser Sache keine weitere Entwicklung. Erst am 4. Januar 2024 erhielt Gaebel ein Schreiben von RA K.📜, in dem dieser sowohl 868,50 € als auch 1.610,07 € einforderte.

 

Kurz darauf, am 18. Januar 2024, teilte das Landgericht Gaebel mit, dass ein weiterer Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zu dem Beschluss vom 14. November 2019 gestellt worden sei.

Von Gaebel aufgeworfene Frage

In der anschließenden Korrespondenz mit dem Landgericht📜 fragte Gaebel, ob ein erneutes Verfahren beim Amtsgericht Traunstein zu einem bereits entschiedenen Sachverhalt überhaupt zulässig sei.

 

Dabei äußerte er unter anderem: „Aus Sicht eines Nichtjuristen handelt es sich hier eindeutig um ein betrügerisches Verhalten des RA K.. Bitte klären Sie mich über diese Angelegenheit auf."​

Strafanzeige und polizeiliche Ermittlungen

 

Am 05. März 2024 erhielt Gaebel an seinem Wohnsitz in Italien eine E-Mail📜 von der Polizeiinspektion Grassau mit der Information, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Verleumdung und falscher Verdächtigung eingeleitet worden sei.

E-Mail-Austausch mit der Polizei

Nach einem E-Mail-Austausch, in dem Gaebel seine Sicht des Sachverhalts darlegte, erhielt er vom zuständigen Polizeihauptkommissar eine E-Mail📜 mit der Einschätzung, dass es sich um zwei separate Honorarforderungen handele.

 

Der Kommissar fügte hinzu: „Den Rechtsanwalt beim Landgericht als Betrüger zu bezeichnen, war auf jeden Fall keine gute Idee.“

Einstellung des Verfahrens

Entgegen dieser Einschätzung stellte die Staatsanwaltschaft Traunstein das Ermittlungsverfahren gemäß §§ 374, 376 StPO ein, da kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestand.

Anmerkungen

 

Aus Sicht des Beschuldigten in diesem Verfahren sind besonders hervorzuheben:

Auslöser der Strafanzeige durch eine E-Mail

Die Anzeige gegen Gaebel nahm ihren Ausgang in einer laienhaften Einschätzung seines ehemaligen Anwalts als „betrügerisch“.

 

Bemerkenswert ist, dass eine einzelne Formulierung in einem Schreiben an das Landgericht ausreichte, um ein Ermittlungsverfahren wegen Verleumdung und falscher Verdächtigung einzuleiten.

Polizei ging von zwei unterschiedlichen Honorarforderungen aus

Nach Auffassung des ermittelnden Polizeihauptkommissars handelte es sich um zwei getrennte Vorgänge.

 

Dabei schien der Beamte wahrscheinlich zu unterstellen, dass derselbe Anwalt nach einem Streit um sein Honorar erneut für ein weiteres Mandat beauftragt worden sei.​​​

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