
Ein bayerisches Insolvenzverfahren
Verfahren bei der Staatsanwaltschaft (Az 650 Js 5071 22) wegen Untreue gegen den Insolvenzverwalter
Scheinbar keine Ermittlungen trotz Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten
Das Verfahren gegen den Insolvenzverwalter Severin K. zeigt, wie ein Untreue-Vorwurf trotz umfangreicher Unterlagen ohne eingehende Ermittlungen eingestellt wurde.
Bei der Akteneinsicht zeigte sich, dass die 167-seitige Ermittlungsakte fast ausschließlich aus den von Gaebel zur Verfügung gestellten Unterlagen bestand.
Unregelmäßigkeiten rund um die Insolvenz blieben unbeachtet, und weder die BaFin noch die Polizei wurden mit weiteren Ermittlungen beauftragt.
Hintergrund und Vorgeschichte
Da Gaebel weiterhin vom Finanzamt Traunstein zur Abgabe von Steuererklärungen aufgefordert wurde und Sicherheits-, Verspätungs- und Säumniszuschläge immer zu Lasten von Gaebel erhoben wurden, bemühte er sich weiter, in den Besitz seiner Unterlagen zu gelangen.
Zu diesem Zweck wandte er sich am 13. Dezember 2021 an die Staatsanwaltschaft Traunstein und fasste sämtliche Vorkommnisse zusammen.
Diese Übersicht reichte er auch beim Finanzamt als Beleg dafür ein, dass er aktiv versuche, wieder in Besitz seiner Unterlagen zu kommen.
Strafanzeige und behördliche Ermittlungen
Nachdem Gaebel seinen detaillierten Bericht eingereicht hatte, teilte ihm die Staatsanwaltschaft Traunstein am 7. Februar 2022 mit, dass seine Aussagen als Strafanzeige wegen Untreue gegen den Insolvenzverwalter📜 aufgenommen worden seien.
In der Strafanzeige der Staatsanwaltschaft wird der Insolvenzverwalter fälschlicherweise als N. K. bezeichnet. Der tatsächliche Name des Insolvenzverwalters lautet Severin K.
Schnelle Einstellung ohne tiefgehende Ermittlungen
Bereits eine Woche später, am 15.Februar 2022, wurde die Strafanzeige eingestellt📜. Die
Als Begründung wurde angegeben, dass kein hinreichender Anfangsverdacht für Ermittlungen gegen den Insolvenzverwalter bestehe.
Aktenanalyse: Eine nicht vorhandene Ermittlung
Die Durchsicht der Verfahrensakte, die 167 Seiten umfasste, ergab Folgendes:
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Der gesamte Akteninhalt bestand ausschließlich aus den von Gaebel eingereichten Unterlagen.
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Abgesehen von dem Aktenumschlag und einer Verfügung vom 21. Dezember 2021, in der vermerkt wurde: „keine neuen Erkenntnisse, daher kein Grund zur Wiederaufnahme; Verfahren ist gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt“, gab es keinerlei weitere Ermittlungsaktivitäten.
Obwohl die Dokumentation Unregelmäßigkeiten im Insolvenzverfahren aufzeigte, wurden von der Staatsanwaltschaft keine weiteren Untersuchungen durchgeführt:
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Die BaFin wurde nicht einbezogen.
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Die Polizei erhielt keinen Auftrag für weiterführende Ermittlungen.
Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft
Gaebel legte am 03. Maerz 2022 bei der Generalstaatsanwaltschaft München Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens ein.
Mit Bescheid vom 21. April 2022📜 wurde diese Beschwerde abgelehnt mit der Begründung "die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Traunstein, der Strafanzeige gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge zu geben, der Sach- und Rechtslage entspricht. Insoweit wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffende Begründung der angegriffenen Verfügung Bezug genommen. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung."
Anmerkungen
Mehrere Aspekte hinsichtlich der Ermittlungen und der Verfahrensführung durch die Staatsanwaltschaften sind besonders hervorzuheben:
Einstellung des Verfahrens ohne eigene Ermittlungen
Trotz eines detaillierten Berichts von Gaebel über Unregelmäßigkeiten in der Insolvenzverwaltung und einer 167-seitigen Akte, die fast ausschließlich aus seinen eigenen Unterlagen bestand, führte die Staatsanwaltschaft keine eigenen Ermittlungen durch.
Fehlender Anfangsverdacht trotz umfangreicher Hinweise
Die Strafanzeige wurde bereits eine Woche nach Eingang eingestellt, mit der Begründung, es bestehe kein ausreichender Anfangsverdacht.
Dies wirft die Frage auf, warum keine weiteren Maßnahmen ergriffen wurden, um die vorgelegten Unregelmäßigkeiten zu prüfen.
Falsche Namensangabe des Beschuldigten
In der Strafanzeige der Staatsanwaltschaft wurde der Insolvenzverwalter fälschlicherweise als „N. K.“ statt korrekt als „Severin K.“ bezeichnet.
Dies deutet auf eine oberflächliche Bearbeitung des Falls hin und könnte Fragen zur Sorgfalt der Ermittlungen aufwerfen.
Ablehnung der Beschwerde ohne eigene Prüfung
Fragwürdige Priorisierung von Insolvenzverfahren
Während in anderen Verfahren mit wirtschaftlichem Bezug umfangreiche Ermittlungen, inklusive der Einschaltung der BaFin, durchgeführt wurden, blieb eine vergleichbare Prüfung in diesem Fall aus.
Fazit
Aus Sicht von Gaebel zeigt dieses Verfahren eine auffällige Diskrepanz in der Ermittlungsführung mit anderen Verfahren im Zusammenhang mit dieser Insolvenz