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Mangelnde Reaktionen vom Insolvenzgericht auf kritische Hinweise?

Gericht

​Aus Sicht des Geschäftsführers der CourtTech GmbH & Co. KG wirft das Verhalten des Insolvenzgerichts diverse Fragen hinsichtlich Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen auf.

 

Ebenso ist bemerkenswert, dass trotz der Übersendung von umfangreichen Belegen das Insolvenzgericht keinerlei Maßnahmen ergriffen hat. Vielmehr wertete das Gericht einige der vom Geschäftsführer vorgetragenen Beschwerdepunkte sogar als Grund für eine außerordentliche Erhöhung der Vergütung des Insolvenzverwalters.

 

Insbesondere folgende Punkte erregten die Aufmerksamkeit:

Unterlassener Strafantrag gegen Thomas G.

 

Ab Frühjahr 2019, parallel zu den Gesprächen über den Anteilserwerb des Geschäftsführers durch die Minderheitsgesellschafter, wurde der Geschäftsführer mit mehreren anwaltlichen Schreiben initiiert durch die Minderheitsgesellschafter konfrontiert. In diesen Schreiben wurde unter anderem seine Abberufung als Geschäftsführer sowie sein Ausschluss aus der Gesellschaft gefordert. Diese Auseinandersetzungen belasteten den Geschäftsbetrieb derart, dass laufende Kundenaufträge im Wert von über 2,5 Millionen Euro gefährdet wurden.

Ein maßgeblicher Akteur war Thomas G. von AGP Consulting. AGP war seit 2012 regelmäßig als Wirtschaftsprüfer und Berater für CourtTech tätig und ist seit dem 01.06.2016 Minderheitsgesellschafter (10 %). In anwaltlichen Schreiben gegen Gaebel griff er auf vertrauliche Unterlagen zurück, die ihm ausschließlich in seiner Funktion als Wirtschaftsprüfer für CourtTech zugänglich waren. Unter anderem wurde ein von AGP erstelltes Gutachten aus dem Jahr 2012📜 2019 in Schriftsätzen gegen Gaebel verwendet. 

Trotz der offensichtlichen Verletzung der Vertraulichkeitspflichten eines Wirtschaftsprüfers gegenüber seinem Klienten und möglicher strafrechtlicher Relevanz wurde vom Insolvenzverwalter keine Strafanzeige gegen Thomas G. erstattet. Er argumentierte, dass es nicht in seinen Aufgabenbereich falle, Strafanzeigen zu erstatten.

Missachtung bereits bestehender Kundenaufträge

 

Der Geschäftsführer wies den Insolvenzverwalter auf bestehende Aufträge der CourtTech in Höhe von ca. 2,5 Millionen Euro📜 mit einem kalkulierten Deckungsbeitrag von 1 Million Euro hin. Diese Aufträge wurden jedoch im Insolvenzgutachten des Insolvenzverwalters nicht berücksichtigt. Stattdessen heißt es im Gutachten: "Wesentliche Aufträge werden allerdings derzeit nicht durchgeführt."

Auftrag mit der CourtTech Kostenstelle 179261: NB 13704, Project Opus

Zum Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung war der Auftrag der Lürssen Werft mit einem Volumen von 314.360 Euro der größte laufende Auftrag. CourtTech hatte bereits Anzahlungen für erbrachte Leistungen in Höhe von über 100.000 Euro vom Kunden erhalten. Trotz Korrespondenz zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Geschäftsführer📜, in dem versichert wurde, dass es keine Gründe gebe, diesen Auftrag nicht zu erfüllen, lehnte der Insolvenzverwalter den Auftrag kurz vor dem Verkauf der Vermögenswerte ab.

Folgen:

  • Erheblicher Schaden für die Insolvenzmasse: Bereits erbrachte Leistungen wurden wertlos, und die erhaltenen Anzahlungen mussten zurückerstattet werden.

  • Auftrag von der Konkurrenz ausgeführt: Das Projekt wurde von einem Wettbewerber abgeschlossen, der ebenfalls ein Angebot für die Vermögenswerte von CourtTech abgegeben hatte.

 

Auftrag mit der CourtTech 199333 - Gennevilliers (Thales Communications)

Zum Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung befand sich dieser Auftrag ebenfalls in Bearbeitung. Die Auslieferung erfolgte am 02.07.2019📜, zwei Wochen vor der Insolvenzeröffnung. Ein Zahlungseingang für die Insolvenzmasse ist hierfür nicht bekannt. Die bereits vor der Insolvenzanmeldung geleistete Teilzahlung in Höhe von 12.802,00 EUR meldete der Kunde gegenüber dem Insolvenzverwalter an; dieser erkannte den Betrag an und trug ihn in die Insolvenztabelle ein.

Aufträge mit schriftlichen Kundenbestätigungen

Darüber hinaus lagen für mehrere Projekte bereits verbindliche Absprachen mit Kunden vor – unter anderem für

 

Trotz dieser Dokumente wurden auch diese Aufträge vom Insolvenzverwalter bestritten und daher nicht in das Insolvenzgutachten aufgenommen.

Verkauf der CourtTech-Assets unter Wert

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Der Insolvenzanwalt nahm am Tag nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 16. Juli 2019 bereits das Angebot der CT Management GmbH📜 an, die von ehemaligen Mitgesellschaftern der CourtTech GmbH gegründet worden war. Der Insolvenzanwalt veräußerte die verwertbaren Assets der CourtTech GmbH zum Preis von lediglich 250.000 Euro.

Am selben Tag, den 16. Juli 2019 erhielt der Geschäftsführer eine E-Mail mit einem Schreiben (datiert vom 11.07.2019)📜 des Insolvenzverwalters, in dem dieser fragte, ob es möglich sei, einen Käufer für die CourtTech GmbH & Co. KG zu einem Preis von 500.000 Euro zu finden. Noch am selben Tag versicherte dieser schriftlich, dass es mehrere Unternehmen gäbe, die diesen Kaufpreis als interessant betrachteten. In seinem Antwortschreiben führte er erneut bestehende Verträge mit Kunden auf und verwies insbesondere auf das Interesse der Courtwall International Holding AG, eines der größten Wettbewerber von CourtTech. Der Geschäftsführer stellte umgehend den Kontakt zwischen dem Geschäftsführer von Courtwall und dem Insolvenzverwalter her.

Am 17. Juli 2019 fand ein Telefongespräch zwischen dem Geschäftsführer von Courtwall und dem Insolvenzverwalter statt, zu dem eine Aktennotiz vom 22. Juli 2019📜 existiert. Nach dem Gespräch äußerte sich der Geschäftsführer von Courtwall überrascht über das Verhalten des Insolvenzverwalters. Laut des Geschäftsführer von Courtwall erklärte der Insolvenzverealter ihm, dass CourtTech wertlos sei, Herr Gaebel hoch verschuldet sei und es nichts Verwertbares gebe, abgesehen vom Namen CourtTech und vier Mitarbeitern, die übernommen werden könnten. Auf die Frage nach bestehenden Aufträgen antwortete der Insolvenzverwalter mit der Bemerkung, dass diese nur im Kopf von Herrn Gaebel existieren. Trotz des weiterhin geäußerten Interesses erhielt der Geschäftsführer von Courtwall auf weitere E-Mails keine Antwort mehr vom Insolvenzanwalt.

​Durch dieses Vorgehen wurde der Verkaufsprozess so gesteuert, dass die Vermögenswerte von CourtTech unter Wert verkauft wurden, während ein ernsthafter Bieter mit besseren Konditionen bewusst irregeführt wurde. 

Entzug von Privaten E-Mailkonten

Am 2. Oktober 2019 verlor Gaebel plötzlich den Zugriff auf sein privates E-Mail-Konto (markus@gaebel.name) sowie auf das private Konto seiner Tochter (rachele@gaebel.name). Beide Adressen waren über einen privaten 1&1 Ionos-Vertrag registriert, für den Gaebel monatlich die Gebühren zahlte.

 

Ohne Vorwarnung wurde das Passwort geändert, wodurch ihm nicht nur der Zugang zu seinen E-Mails, sondern auch zu weiteren Daten auf seinem Computer und seinen Cloud-Speichern verwehrt wurde, da seine Benutzeridentifikation mit der E-Mail-Adresse verknüpft war. Auch das Passwort für das E-Mail-Konto seiner Tochter wurde ohne ihre Zustimmung geändert.

Auf Nachfrage beim Provider wurde Gaebel mitgeteilt, dass sein gesamter Vertrag auf die CT Management GmbH überschrieben worden war – und dass dies auf Veranlassung des Insolvenzverwalters geschah. In der Annahme, dass es sich um ein Versehen handeln müsse, wandte sich Gaebel umgehend per E-Mail📜 an den Insolvenzverwalter mit der Bitte um eine Korrektur. Eine Antwort blieb jedoch aus. 

🔎 Übertragung des E-Mail-Kontos an Wettbewerber➡️

Besonders brisant ist, dass diese Übertragung rund zehn Wochen nach dem Verkauf der CourtTech-Assets an die CT Management GmbH erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt befand sich Gaebel, der in mittlerweile für einen anderen Hersteller von Squashcourts im Vertrieb tätig war, im direkten Wettbewerb mit der CT Management.

 

Durch den Zugriff auf seine gesamte Korrespondenz sowie sämtliche Kundenangebote erhielt die CT Management GmbH einen entscheidenden Vorteil. Ab diesem Zeitpunkt konnte die CT Management GmbH Aufträge gezielt für sich gewinnen, während Gaebel von seinen eigenen Geschäftsdaten ausgeschlossen war.

Behinderung der Rückführung privater Gegenstände

Noch vor der Insolvenzanmeldung wurden die Schlösser der Geschäftsräume von CourtTech ausgetauscht, wodurch Gaebel jeglichen Zugang zu seinen persönlichen sowie geschäftlichen Unterlagen verlor. Neben seinen privaten Dokumenten betraf dies auch sämtliche Geschäftsunterlagen der CourtTech Verwaltungs GmbH, für die er vom Amtsgericht als Liquidator bestimmt worden war.

Trotz zahlreicher Bemühungen wird ihm der Zugang zu diesen Unterlagen bis heute verwehrt. Nach Korrespondenz mit dem Insolvenzverwalter wurde einem von ihm beauftragten Bevollmächtigten lediglich ein einzelner Ordner mit privaten Notarverträgen sowie einige persönliche Gegenstände wie Schuhe ausgehändigt, während alle weiteren Dokumente zurückgehalten wurden. Besonders brisant ist, dass auch die Unterlagen der CourtTech Verwaltungs GmbH nicht herausgegeben wurden, was den Verdacht nahelegt, dass der Insolvenzverwalter den Zugriff auf diese Dokumente bewusst behindert hat.

Gleichzeitig erhielt der Käufer der CourtTech-Assets uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Personalakten aller ehemaligen Angestellten von CourtTech seit der Gründung des Unternehmens, was weitreichende Datenschutz- und arbeitsrechtliche Fragen aufwirft.

Die Verweigerung der Herausgabe der Geschäftsunterlagen hatte gravierende Folgen, insbesondere im Hinblick auf die Erstellung von Steuererklärungen, die ohne diese Dokumente nicht mehr möglich ist. Dies führte zu erheblichen finanziellen Kosten für Markus Gaebel.

Nichtberücksichtigung von Forderungsanmeldungen

 

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldete Gaebel im Jahr 2019 verschiedene Forderungen gegenüber der CourtTech GmbH & Co. KG an. Es erfolgte keine Rückmeldung des Insolvenzverwalters. Erst durch die Übersendung der Forderungstabelle und eine Anfrage des Insolvenzgerichts im Juli 2023 wurde deutlich, dass sämtliche Forderungen, sowohl von Gaebel persönlich als auch von der CourtTech Verwaltungs GmbH, ohne konkrete Begründung als unbegründet zurückgewiesen wurden. Dies umfasst auch Forderungen wie die in der Forderungstabelle Nr. 55, für die ein rechtskräftiges Beschluss des Amtsgerichts Traunstein📜 vorlag.

Der pauschale Widerspruch des Insolvenzverwalters ohne detaillierte Begründung wirft erhebliche Fragen zur Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Entscheidungsprozesse im Insolvenzverfahren auf. Nach Rückfrage von Gaebel an den Insolvenzverwalter nach der Begründung warum die Forderungen bestritten werden, wurde ihm per E-Mail am 14.09.2023📜 mitgeteilt: "Es steht Ihnen selbstverständlich frei, hinsichtlich der vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderungsanmeldungen Feststellungsklagen zu erheben." 

Beschwerde gegen den Insolvenzverwalter

 

Durch die Handlungen des Insolvenzverwalters sah sich der Geschäftsführer der CourtTech  veranlasst sich an das Insolvenzgericht zu wenden.

 

Am 20.01.2020 reichte der Geschäftsführer eine Beschwerde gegen den Insolvenzverwalter ein📜, bestehend aus einem umfangreichen Schreiben mit Anlagen. Fälschlicherweise sandte er das Dokument zunächst an das Landgericht Traunstein, das es anschließend an das zuständige Amtsgericht Traunstein weiterleitete.

Antwort und zusätzliche Dokumentation

Am 13.02.2020 erhielt der Geschäftsführer eine Stellungnahme des Insolvenzverwalter. Diese Stellungnahme wurde von dem Geschäftsführer als in wesentlichen Punkten unzutreffend bezeichnet. Daraufhin reichte der Geschäftsführer am 20.03.2020 eine erneute Zusammenfassung beim Amtsgericht Traunstein📜ein, ergänzt durch umfangreiche Anlagen, um die Unstimmigkeiten aufzuzeigen.

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Unzufriedenstellende Antwort des Gerichts

In der Antwort des Amtsgerichts, datiert auf den 27.03.2020📜, wurde auf die vorgebrachten Punkte nicht eingegangen, sondern lediglich auf das Protokoll der Gläubigergemeinschaft vom 14.08.2019 verwiesen.

 

Der Geschäftsführer stellte jedoch fest, dass dieses Protokoll keine der von ihm vorgebrachten Punkte berücksichtigte und dass entsprechende Geschehnisse erst nach der Gläubigerversammlung im August 2019 erfolgt waren.

 

Keine Antwort seitens des Insolvenzgerichtes zu der Beschwerde

In den folgenden Jahren erhielt der Geschäftsführer kein weiteres Schreiben vom Insolvenzgericht bezüglich seiner Beschwerde.

 

Im März 2022 hat der Geschäftsführer nochmals beim Insolvenzgericht nachgefragt über den Stand seiner Beschwerde ohne eine Rückantwort zu erhalten.​

Antrag auf Entlassung des Insolvenzverwalter

 

Im Oktober 2023 wandte sich der Geschäftsführer erneut an das Amtsgericht Traunstein. In seinem Antrag forderte er die Entlassung des Insolvenzverwalters und verwies detailliert auf dessen bisherige Handlungen. Der Beschwerde waren umfangreiche Anlagen beigefügt, darunter Verträge zu den relevanten Aufträgen.

Am 16.11.2023, erhielt der Geschäftsführer ein Schreiben der zuständigen Rechtspflegerin📜, in dem mitgeteilt wurde, dass sie derzeit keine Veranlassung bestehe, den Insolvenzverwalter von Amts wegen zu entlassen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass eine „rechtliche Einschätzung eines anerkannten Juristen“ eingereicht werden könne. Gegebenenfalls könnten daraus neue Anhaltspunkte hervorgehen, die ein Einschreiten des Insolvenzgerichts rechtfertigen würden.

 

Ein  Beschluss des Insolvenzgerichtes zu dem Antrag wurde bis heute nicht erlassen.

Vergütung des Insolvenzverwalters

 

Mit Veröffentlichungsdatum vom 13. Dezember 2024 erließ das Insolvenzgericht zwei Beschlüsse zur Vergütung des Insolvenzverwalters. ​​​​

Screenshot der Veröffentlichungen des Amtsgericht

🔎 Beschluss vom 13.12.2024 Version I➡️

🔎 Beschluss vom 13.12.2024 Version II➡️

Obwohl beide Beschlüsse dieselbe Vergütung betrafen, wichen sie unter anderem hinsichtlich des festgelegten Werts und des prozentualen Zuschlags auf den Regelsatz voneinander ab.

Festsetzung des Vermögenswerts:
  • Version 1: 340.050,17 €

  • Version 2: 409.656,04 €

Insolvenzanwalt beantragt Erhöhung um:
  • Version 1: um 170 %

  • Version 2: um 210 %

Akzeptierte Übersteigen des Regelsatzes:
  • Version 1: um 80 %

  • Version 2: um 140 %

Als Erhöhungsgründe für die Vergütung des Insolvenzverwalters wurden aufgeführt:

  • Mehraufwand bei der Übertragung des Geschäftsbetriebs
    Insbesondere die Verhandlungen mit weiteren potenziellen Interessenten wurden als Grund für einen erhöhten Zeit- und Personalaufwand angeführt.

  • Aufwendige Aufarbeitung des Auftragsbestands und komplexer Auftragsverhältnisse
    Die komplexe Struktur der Auftragsverhältnisse erforderte zudem eine detaillierte Prüfung möglicher Ansprüche.

  • Mehraufwand infolge obstruktiven Verhaltens des Geschäftsführers
    Wiederholte Anträge auf Abwahl des Insolvenzverwalters und zahlreiche Beschwerden sowie Stellungnahmen führten nach Darstellung des Insolvenzverwalters zu einem deutlich erhöhten Bearbeitungsaufwand.​​

 

Hinweis:

Die ursprünglich veröffentlichte oben genannte Version 1 wurde mit dem Onlinegang dieser Webseite Ende März 2025 ersetzt. Der neue erste Beschluss vom 13.12.2024 lautet:​​​ 

🔎 Beschluss vom 13.12.2024 Version I neu➡️

Abschluss des Verfahrens

Am 13. Dezember 2024 erlies dass Insolvenzgericht den Beschluss mit folgenden Punkten

1. Die Durchführung des Schlusstermine gem. § 197 InsO

2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. §196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt

Verfügbar sind 160.112,28€ ​Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind 622.220,15€ Forderungen.

Anmerkung

Es lässt sich festhalten, dass das Verhalten des Insolvenzgerichts aus Sicht des Geschäftsführers zahlreiche Fragen bezüglich Transparenz, Nachvollziehbarkeit und fairer Verfahrensgestaltung aufwirft. Trotz mehrfacher Hinweise auf mögliche strafrechtlich relevante Sachverhalte, unberücksichtigte Kundenaufträge und eine umstrittene Übertragung privater E-Mail-Konten blieben vertiefte Prüfungen sowie konkrete Reaktionen weitgehend aus. Die Beschwerden gegen den Insolvenzverwalter führten zu keinem entsprechenden Beschluss des Insolvenzgerichts.

 

Vielmehr wertete das Gericht einige der vom Geschäftsführer vorgetragenen Beschwerdepunkte sogar als Grund für eine außerordentliche Erhöhung der Vergütung des Insolvenzverwalters.

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